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RFH, 11.01.1934 - III A 351/33 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 22.04.2009 - I R 15/07
Pferderennen sind nicht gemeinnützig
Zwar hat der Reichsfinanzhof (RFH) in der Vergangenheit entschieden, für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Pferderennvereinen komme es nicht auf "die Zwecke der Rennenbesucher" an, von denen ein großer Teil danach trachte, "seine Schau- und Spielsucht zu befriedigen", sondern ausschließlich auf die Zwecke des Vereins, und dazu gehöre die "Hebung der Pferdezucht durch Leistungsprüfungen, wozu es wiederum einer Rennbahn und außerdem der allgemeinen Anteilnahme des Volkes" bedürfe (Urteil vom 19. Mai 1922 I A 47/22, RStBl 1922, 231; s. auch Urteile vom 11. Januar 1934 III A 351/33, RStBl 1934, 246; vom 23. Juli 1938 VI a 92/37, RStBl 1938, 913). - BFH, 28.10.1960 - III 134/56 U
Einordnung einer Stiftung zur Führung eines Erholungsheimes auf christlicher …
Dieser Gesichtspunkt sei vielmehr erst durch das Urteil des Reichsfinanzhofs VI a A 1/35 vom 24. Juli 1937 - Slg. Bd. 42 S. 64 - in den Vordergrund gestellt worden, während in den Entscheidungen des Reichsfinanzhofs III A 351/33 vom 11. Januar 1934 - Slg. Bd. 35 S. 147 - und III A 378/34 vom 25. Juli 1935 - RStBl 1935 S. 1493 - der Gedanke vorherrsche, daß nicht schlechthin jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines an sich gemeinnützigen Unternehmens zur Einschränkung oder Beseitigung der Begünstigung führe, insbesondere dann nicht, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb selbst die vom Gesetzgeber begünstigte Förderung der Allgemeinheit darstelle. - FG Brandenburg, 17.01.2001 - 2 K 1742/98
Durchführung eines Flugtages durch einen als gemeinnützig anerkannten …